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Fachanwalt für Medizinrecht nach der FaO (in Auszügen):

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:

Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1.7.2005

Inhaltsübersicht
Erster Teil Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt: Fachgebiete § 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung § 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen § 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen § 6 Nachweise durch Unterlagen § 7 Fachgespräch § 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht § 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht § 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht § 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht § 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht § 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht § 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht § 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht § 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht § 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht § 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht § 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht § 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht § 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht § 15 Fortbildung § 16 Übergangsregelung
Zweiter Teil Verfahrensordnung § 17 Zusammensetzung der Ausschüsse § 18 Gemeinsame Ausschüsse § 19 Bestellung der Ausschussmitglieder § 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss § 21 Entschädigung § 22 Antragstellung § 23 Mitwirkungsverbote § 24 Weiteres Verfahren

§ 25 Rücknahme und Widerruf
Dritter Teil Schlussbestimmungen § 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung

Erster Teil
Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozial-recht verliehen werden. Weitere Fachanwaltschaftsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizin-recht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht sowie das Transport- und Speditionsrecht verliehen werden.
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und be-sondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das übli-cherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europa-rechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Der Lehrgangsbeginn soll nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt er länger als vier Jahre zurück, ist eine zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen im Umfang des § 15 – nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
...
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen.
...
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Be-reichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertrags-arzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und
    Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

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